Die Aufgaben eines Vereinsvorstandes sind vielfältig und werden durch umfangreiche Rechtsvorschriften immer schwieriger. Auch bei größter Sachkunde und Sorgfalt können Fehler unterlaufen, die für den Verein schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Vorstandsmitglieder können bei Pflichtverletzungen für den finanziellen Schaden des Vereins persönlich in die Haftung genommen werden. (nach §823 BGB und/oder §27 BGB in Verb. mit §664 BGB).
Welche Schäden sind über diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt?
Beispiele: