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Soziale Medien

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung


Die Aufgaben eines Vereinsvorstandes sind vielfältig und werden durch umfangreiche Rechtsvorschriften immer schwieriger. Auch bei größter Sachkunde und Sorgfalt können Fehler unterlaufen, die für den Verein schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Vorstandsmitglieder können bei Pflichtverletzungen für den finanziellen Schaden des Vereins persönlich in die Haftung genommen werden. (nach §823 BGB und/oder §27 BGB in Verb. mit §664 BGB).

Beispiele:

  • Für eine Vereinsfahrt mietet der Vorstand bei einem Busunternehmer rechtzeitig vorher einen Omnibus. Wegen zu geringer Anmeldung muss die Fahrt ausfallen. Der Vorstand übersieht aber, die angemeldete Fahrt beim Busunternehmer zu stornieren. Der Busunternehmer macht einen Ausfallschaden für den bereitgestellten Omnibus geltend.
  • Der Kassier des Vereins lässt den Einzug seiner Mitgliedsbeiträge verjähren. Der Verein trägt die finanziellen Einbußen aus eigener Tasche bzw. kann den Kassier für den finanziellen Schaden in Regress nehmen.
  • Der Vorstand lässt eine neue Vereinsbroschüre drucken; Beim Probeabdruck übersieht er einen entscheidenden Fehler und gibt „grünes Licht“ für den Druck. Die fehlerhaften Broschüren müssen eingestampft und neu gedruckt werden. Die zusätzlichen Kosten trägt der Verein bzw. der Vereinsvorstand.
  • Für den Umbau des Vereinsheimes werden öffentliche Mittel nicht oder zu spät beantragt; Der Verein erleidet dadurch finanzielle Einbußen.
  • Wegen fehlerhaft ausgestellter Spendenbescheinigungen und dadurch zu geringen Steuerzahlungen wird der Vorstand persönlich haftbar gemacht.
  • Durch Fehler in der Vereinsführung entfällt für den Verein die Gemeinnützigkeit.