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Haftpflichtversicherung
Wenn ein Schadenersatzanspruch eines Dritten anzunehmen oder bereits erfolgt ist, sollten unverzüglich Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen werden (z.B. Fotos von der Unfallstelle).
Es ist alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens erforderlich ist.
Wenn eine Gefahrenquelle besteht, an der sich z.B. bereits jemand verletzte, ist diese sofort zu beseitigen oder zumindest kenntlich zu machen. Auf keinen Fall den Schadenersatzanspruch selbst anerkennen. Die Regulierung obliegt ausschließlich dem Versicherer. Verweisen Sie bitte den Anspruchsteller auf die bestehende Haftpflichtversicherung beim Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, unverzüglich Anzeige an den Versicherer erstatten.


Unfallversicherung
Todesfälle sind innerhalb von 48 Stunden telefonisch oder telegrafisch anzuzeigen.
Droht die Gefahr einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (lnvalidität) nach einem Unfall, ist ebenfalls eine unverzügliche Anzeige erforderlich.


Rechtsschutzversicherung
Sie melden den Schadensfall beim Rechtsschutzversicherer ÖRAG über das Online-Formular. Über dieses können Sie auch die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.